ERSTELLUNG VON GUTACHTEN ZUR FESTSTELLUNG DER VERKEHRSSICHERHEIT VON BÄUMEN

 

Anders als die Bäume in Wald und Flur müssen Bäume im besiedelten Raum umfangreichere Sicherheitskriterien erfüllen. Um sicherzustellen, dass diese Kriterien erfüllt werden stehen Baumbesitzer in der Verkehrssicherungspflicht. Als Zielsetzung gilt, Schäden an Personen und Gegenständen zu vermeiden.

Baum Kronensicherung und Baum Kroneneinkürzung Steiermark

 

Die meisten Schwachstellen eines Baumes können wir durch die einfache Inaugenscheinnahme vom Boden aus gem. VTA (nach Matteck) erkennen. Viele Wachstumsreaktionen der Bäume geben den Blick ins Innere frei und helfen den Zustand des Baumes zu beurteilen.

 

Durch die Sichtkontrolle nach VTA, verschiedener Tabellen und Diagramme der statisch integrierten Baumbeurteilung, SIA (nach Wessolly) kann in den allermeisten Fällen eine zuverlässige, schnelle und preiswerte statische Abschätzung erfolgen. Dies ermöglicht uns in den meisten Fällen das Versagen einzelner Baumteile oder des ganzen Baumes vorherzusagen.

 

Durch unseren zertifizierten European Treeworker sind wir rechtlich und fachlich geeignet die vorgeschriebenen Kontrollen gem. den FLL-Richtlinien durchzuführen. Gern unterbreiten wir Ihnen individuelle Angebote über unsere Leistungen.

 

 

BAUMKONTROLLEN

Der Umfang der Baumkontrollen und der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen richtet sich nach folgenden grundsätzlichen Kriterien: (Der rote Faden aus: Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen von H. Breloer)

 

·        Zustand des Baumes: Baumart, Alter, Wüchsigkeit, Schäden usw.

·        Standort des Baumes: Straße, Wald, Parkplatz, Feld, Garten, usw.

·        Art des Verkehrs: Verkehrshäufigkeit und Verkehrswichtigkeit

·        Verkehrserwartung: mit welchen Gefahren muss gerechnet werden, Pflicht, sich selbst zu schützen

·        Zumutbarkeit der erforderlichen Maßnahmen: auch wirtschaftliche Zumutbarkeit von Baumkontrollen und Sicherungsmaßnahmen

·        Status des Verkehrssicherungspflichtigen: hinsichtlich der Vorhersehbarkeit von Schäden: Behörde, Privatmann

 

UMFANG UND ARTEN DER BAUMKONTROLLE

Sichtkontrolle (VTA, die visuelle Baumkontrolle nach Matteck / SIA, die statisch integrierte Baumbeurteilung nach Wessolly) vom Boden aus ist für die gründliche, rein optische Zustands- und Gesundheitsprüfung des Baumes der Regelfall. Grundsätzlich ist die Sichtkontrolle auch sehr großer und hoher Bäume vom Boden aus ausreichend. Bei der Sichtkontrolle wird der Baum von allen Seiten aus in Augenschein genommen, und auch das nähere Baumumfeld muss betrachtet werden, um Standsicherheits- oder weitere Verkehrssicherheitsprobleme (z.B. eingeschränktes Lichtraumprofil) zu erkennen. Weist der Baum keine Defekte auf oder wird eine offensichtliche Gefährdung der Verkehrssicherheit festgestellt, können bereits jetzt erforderliche Maßnahmen festgelegt und Gefahren beseitigt werden. Ergeben sich Anzeichen, die auf eine Gefahr hinweisen muss eine weitergehende und detaillierte Untersuchung erfolgen.

 

Die weitergehende Untersuchung ist erforderlich, wenn verdächtige Umstände wie z.B. Faulhöhlen, Pilzbefall, Veränderungen der Krone wie trockenes Laub oder verdorrte Äste usw. festgestellt werden. Für weitergehende Untersuchungen können einfache Werkzeuge (z.B. Gummihammer, Sondierstab) genutzt werden. Es kann aber auch der Einsatz eine Hebebühne, die Besteigung per Kletterseil oder spezieller Geräte (z.B. Bohrwiderstandsmessgerät, Schalltomographie, etc.) erforderlich sein.

 

HÄUFIGKEIT UND ZUMUTBARKEIT DER BAUMKONTROLLEN

Der Umfang und die Häufigkeit der Baumkontrollen und der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen richten sich nach den o.g. Kriterien. Grundsätzlich ist bei dem überwiegenden älteren Straßenbaumbestand eine Baumkontrolle in einem zeitlichen Abstand von sechs bis zwölf  Monaten anzustreben. Bei Jungbäumen bis ca. zum 15. Standjahr nach ihrer Pflanzung können Kontrollen alle 2 - 3 Jahre als ausreichend angesehen werden. Andererseits können mehr als zweimalig pro Jahr durchgeführte Sichtungen erforderlich sein, wenn aufgrund des bereits vorhandenen Schädigungsgrades und der Frequentierung des Standortes von einer erhöhten Gefährdung ausgegangen werden muss.

 

Die Zumutbarkeit von Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen muss jedenfalls im Einzelfall beurteilt werden.